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1678 VIII 4 Bündnisvertrag von Kopenhagen
Brandenburg - Preußen, Dänemark, Münster |
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conjungiren, je eher je lieber werckstellig machen mögen, sondern
auch wan solches geschehen, derselben in solchem löblichen dessein,
nebst dero Hohen Confoederirten, wan gleich einer oder der
ander, welches man doch nicht vermuthen will, sich mitt
dem gegentheil à part vergleichen solte, nach allem vermögen
und krefften an handt gehen, von Ihr keines weges absetzen,
sondern mit demselben, so lang biß das vorgesetzte salu-
tare Ziehl erreichet, für einen Man stehen.
3. Daferne aber der Contrahirenden Hohen Bundtsverwandten
treugemeinte vorstellungen und officia beÿ einem oder
dem anderm der Hohen Confoederirten über alles verhoffen
den verlangten effect nicht gewinnen, sondern Sie deßen
ungeachtet entweder insgesambt oder einige derselben
einen separaten frieden mit dem gegentheil eingehen, und
also die mit Ihnen auffgerichtete Tractaten, und in Ihrer
höchsten noth genoßene nachtrückliche und ersprießliche as-
sistentz gäntzlich auß den augen setzen, auch woll gahr
die Contrahirende Hohe Bundtsverwandte zu annehmung
einiger ohne deren participation und consens für sie
stipulirten Conditionen zu nöthigen, sich unterstehen solten,
So wollen die Contrahirende hohe Bundtsverwandte der-
gleichen unverschuldeten, unbilligen und dem gemeinem
wesen höchstschädtlichen anmuthungen, von weme die auch
herrühren mögten, sich communibus consilÿs et viribus
auffs eüßerste opponiren, im Kriege gegen die Cron
Schweden nichtsdestoweiniger verharren, allen gewalt-
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